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Gebäude-Energieberatung
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Energiepass Energieausweis
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Die EnEV
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Energieeinsparverordnung EnEV
Verordnung über energie- sparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagen- technik bei Gebäuden |
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Bilder dieser Seite:
Strommast © guitarjunkie Kraftwerk ©FCoppin aus
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Der Energieausweis wird schrittweise eingeführt Das Wichtigste kurz gefasst:
Ist ein Wärmebedarfsausweis für ein Gebäude vorhanden, gilt dieser noch für 10 Jahre nach dessen Ausstellungsdatum.
Wird ein Gebäude verkauft, verpachtet oder vermietet hat der Kauf- oder Mietinteressent ein Recht auf Vorlage des Energieausweises.
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Hierfür gelten folgende Fristen:
01.07.2008 Wohngebäude die vor 1966 fertiggestellt wurden
01.10.2008 Wohngebäude mit weniger als 5 Wohneinheiten, die nicht im Standard mindestens der Wärmeschutzverordnung 1977 sind brauchen einen Energieausweis auf Grundlage des berechneten Energiebedarfs
01.01.2009 Wohngebäude nach 1966 Baufertigstellung
01.07.2009 Nichtwohngebäude
Es gibt zwei grundsätzliche Ausstell-Möglichkeiten für den Energiepass nach EnEV 2007
Für die meissten Gebäude im Bestand besteht Wahlfreiheit welche Form des Energiepasses gewählt wird.
Energieausweis auf Grundlage des berechneten Energiebedarfs
Der Energiebedarf wird unter standardisierten Randbedingungen nach Normen berechnet. Von den errechneten Werten können nicht unmittelbar Rückschlüsse auf den tatsächlichen Verbrauch abgeleitet werden.
Für Neubauten ist die Berechnung aufgrund des Energiebedarfs verpflichtend.
Die meisten kleineren Wohngebäude (kleiner 5 Wohneinheiten) die vor der Wärmeschutzverordnung 1977 ihre Baugenehmigung erhielten müssen ab dem 1.10.2008 für Kauf- und Mietinteressenten ebenfalls einen bedarfsorientierten Energiepass nachweisen.
Energieausweis auf Grundlage des erfassten Energieverbrauchs
Der Energiepass wird aufgrund der Auswertung der Energieverbrauche von mindestens 3 Jahren bei bestehenden Gebäuden erstellt. Hier wir ein Klimafaktor berücksichtigt damit Gebäude in kälteren Regionen vergleichbar mit Gebäuden in wärmeren Regionen eingeschätzt sind.
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Die Energieeinsparverordnung
Seit 01.10.2009 gilt die EnEV in ihrer aktuellen Fassung
Die EnEV schreibt die Erstellung eines Energieausweises für Gebäude vor.
Bei der EnEV gehen verschiedene Faktoren in die Ermittlung der Zielgrösse Primärenergiebedarf ein.
Der Primärenergiebedarf darf beim Neubau festgelegte Werte nicht überschreiten.
Primärenergiebedarf
Stellt die letztlich vom Wärmeerzeuger, Kohle, Gas, erneuerbare Energien, etc., effektiv verbrauchte Energie für das Gebäude dar.
Endenergiebedarf
Stellt die Energiemenge dar, die der Nutzer extern bezieht und bezahlt.

Faktoren für die Ermittlung des Primärenergiebedarfs
Gebäudeform und -Gliederung
Das Verhältnis der Aussenfläche zum Volumen
Lüftungswärmeverluste
Die Luftdichtheit des Gebäudes, insbesondere die Fugendichtheit von Fensteranschlüssen
Bei Nachweis der Luftdichtheit der Gebäudehülle (Blower-Door Verfahren) verringert sich der rechnerische Anteil für die Lüftungswärmeverluste im Berechnungsverfahren der EnEV.
Transmissionswärmeverluste
Wärmedurchgang durch die Gebäudehülle
Es gelten Mindestanforderungen an den baulichen Wärmeschutz der einzelnen Bauteile, d.h. an die Wärmeisolierung und die Detailausführungen
Verstärkter Wärmedurchgang durch Wärmebrücken muss berücksichtigt werden
Verluste bei der Verteilung, Speicherung und Wärmeerzeugung
Wärmegewinne
Durch passive Solarenergienutzung
Durch die Orientierung der Fenster und die Fensterausführung
Wärmespeicherfähigkeit der verwendeten Baustoffe
Massnahmen wie Transparente Wärmedämmung, Glasvorbauten oder Trombewände
Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung
Der Energiebedarf für die Heizung, ggf. Lüftung und für die Trinkwassererwärmung (Brauchwasser)
Die Art der Anlagentechnik und die Effizienz der Anlage
Die Anlagenaufwandszahl
Die Qualität des Heizkessels, sein Standort und die Leitungslängen
Die Effizienz des Energieträgers
Energieerzeuger aus Kraft-Wärmekopplung oder erneuerbaren Energien erreichen sehr günstige Anlagenaufwandszahlen.
Sommerlicher Wärmeschutz
Muss bei Fensterflächenanteilen > 30% der beheizten Gebäudehülle berücksichtigt werden.
Die Planung erhält gegenüber der WschVo 95 grössere Freiheiten. Doch bedingt die EnEV auch einen frühen Einbezug der energetischen Belange in den Planungsprozess.
Die Ergebnisse der Berechnungen müssen in einem Energiebedarfsausweis zusammenfassend dargestellt werden.
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